Mehr zum Anliegen
Folgendes Anliegen wurde erfolgreich eingereicht – Unterschriften sind nicht mehr möglich.
Wer einmal in einer preisgünstigen Wohnung lebt, darf diese gemäss dem Gemeinderat auch bei stark steigendem Einkommen uneingeschränkt belegen. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats wehren wir uns mit dem Volksreferendum.
Wie absurd dieser Entscheid des Gemeinderats ist, zeigen die folgenden Beispiele:
- Der ehemalige Politologiestudent, der heute als städtischer Kadermitarbeiter CHF 250’000 pro Jahr verdient, würde weiterhin preisgünstigen Wohnraum belegen können.
- Eine Person bekommt eine preisgünstige Wohnung, weil sie wenig verdient. Ein Jahr nach der Wohnungsübergabe erbt die Person 5 Millionen Franken – und dürfte weiterhin unbeschränkt in der preisgünstigen Wohnung bleiben.
- Hätte Elon Musk in Zürich studiert und eine preisgünstige Wohnung erhalten, dürfte er heute immer noch in dieser Wohnung leben.
Die FDP fordert, was selbstverständlich sein sollte: eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der Belegung von preisgünstigem Wohnraum. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass preisgünstige Wohnungen von Personen bewohnt werden, die wirklich darauf angewiesen sind. Im Detail:
- Preisgünstiger Wohnraum soll nur an wirtschaftlich benachteiligte Menschen vergeben werden.
- Um Missbrauch zu verhindern, sind Einkommens- und Belegungsvorschriften bei Mietbeginn und während der Mietdauer periodisch zu kontrollieren.
- Die Salamitaktik zur Aufweichung von Einkommens- und Belegungsvorschriften muss gestoppt werden: diese sind strikt anzuwenden.
Jetzt Referendum unterschreiben!
Offizieller Referendumstext
Die Unterzeichnenden, in der Stadt Zürich wohnhaften Stimmberechtigten verlangen gestützt auf Art. 38 lit. a Gemeindeordnung der Stadt Zürich, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 17. September 2025, publiziert im «Tagblatt der Stadt Zürich» vom 24. September 2025, betreffend Weisung 2022/358 vom 14.07.2022: Finanzdepartement, Verordnung über die Umsetzung von § 49b Planungs- und Baugesetz (UmV § 49b PBG), Neuerlass, der Volksabstimmung unterstellt wird.